Rechtliche Vorausetzungen für die eigene Internetpräsenz:

Wir wären nicht in Deutschland, wenn es nicht inzwischen auch einige rechtliche Gesichtspunkte bei der Anlage einer eigenen homepage zu berücksichtigen gäbe. Die Ärztekammern haben einige "Muß-Voraussetzungen" formuliert und es gibt inzwischen ein Elektronisches Geschäftsverkehr-Gesetz und auch ein Heilmittelwerbegesetz:

Für Homepages von Ärzten ergibt sich die Verpflichtung aus dem zum 21.12.2001 in Kraft getretenen Elektronischen Geschäftsverkehr-Gesetz.
Danach müssen Dienstanbieter, wozu auch Ärzte gehören, die eine Homepage betreiben, dort nach dem neugefaßten § 6 S. 1 des Teledienstegesetzes mindestens folgende Informationen "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" halten:

1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der e-mail Adresse,
3. ... 'für Ärzte unerheblich'
4. ggf. das Partnerschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. Angaben über
a) die Kammer, welcher sie angehören, also z.B.: 'Ärztekammer Niedersachsen'
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung, also: 'Arzt' und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen, also: 'Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen' und dazu, wie diese zugänglich sind, sinnvollerweise durch einen Link auf die Homepage der jeweiligen Ärztekammer, alternativ z.B. Fundstelle im Kammerblatt.

6. ggf. die Umsatzssteueridentifikationsnummer.

Nach § 12 Abs. 1 des Teledienstegesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Informationen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen dürften zulässig sein.

Entsprechend hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Niedersachsen am 10.11.2001 eine Änderung der Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen beschlossen, wonach Ärzte in Praxisinformationsschriften und im Internet bestimmte Pflichtangaben zu machen haben.
1. die Ärztekammer, der er angehört,
2. die Berufsbezeichnung "Arzt" und den Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem ihm die Arztbezeichnung verliehen worden ist,
3. die Bezeichnung der für ihn gültigen Berufsordnung und Angaben dazu, wie diese zugänglich ist.

Kurzum, um die Juristen zu befriedigen, muß mindestens folgender Spruch erkennbar sein:

"Ich bin in Deutschland approbierter Arzt, zugelassen bei der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen und Mitglied der Ärztekammer Niedersachsen. Für mich gilt die Berufsordnung der Ärztekammer Niedersachsen, einsehbar unter www.aekn.de."

Auf meiner Homepage habe ich das Problem durch einen Link "Impressum" gelöst.

Daneben gilt das Heilmittelwerbegesetz

Bezogen auf einzelne konkrete in der Arztpraxis angebotene Verfahren und Behandlungen wird nicht geworben

Alles in allem scheint mir dieses Gesetz mehr auf Heilpraktiker zugeschnitten zu sein. So gibt es selbstverständlich über das Internet abrufbare Informationen über die Behandlungsmöglichkeiten von Tumorerkrankungen in z.B. Universitätskrankenhäusern und Tumorzentren. Man beachte, daß Allergien nicht erwähnt werden!

 

Vor einiger Zeit wurden im Rahmen der Studie "Marketing in der Medizin" der Uni Heidelberg einige rechtliche Probleme bei Internet-Seiten von Arztpraxen quantifiziert (Quelle: Deutsches Ärzteblatt Jg.99 Heft 8 22.2.02, S A489)

Möglicher Konflikt Häufigkeit
Bilder in Berufskleidung
37,9%
Bilder von medizinischen Tätigkeiten an Patienten
15,5%
Anbieten von gewerblichen Diensten oder Angeboten
6,8%
Hinweis auf Kassenleistungen und Kostenübernahme der Kassen
8,7%
Nennung allgemeiner Tätigkeiten oder Slogans (Irreführung)
21,4%
Keine Übersetzung von Fachbegriffen
15,5%
Bilder mit Behandlungen vor und nach Therapie
1,9%
Hinweis auf Therapienotwendigkeit oder Anpreisung der Praxen
5,8%

Oder, um ein Original-Zitat einer Ärztlichen Homepage zu bringen:
Die fehlende Originalität der Seitengestaltung ist nicht auf mangelnde Fähigkeiten oder Einfallslosigkeit des Autors zurückzuführen sondern auf die Sorge vor einer sogenannten "berufsrechtlichen Würdigung" durch unsere Standesorganisation.

Weitere Details können unter http://www.gesundheitsrecht.de abgerufen werden.